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Fortbildungspflicht für ärztliches Personal im Rettungsdienst

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Fortbildungen für ärztliches Personal im Rettungsdienst nach § 10 Abs. 2 (HmbRDG)

Seit 2019 besteht das Hamburgische Rettungsdienstgesetz  in der aktuellen Fassung. § 10 Absatz 2 gibt vor, dass Notärzt:innen im Rettungsdienst regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen, insbesondere zu Themen der präklinischen Notfallmedizin, teilnehmen.

In 2022 hat die Ärztekammer Hamburg im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde den Mindestumfang und den Inhalt der Fortbildungen für Notärzt:innen im Rettungsdienst bestimmt:

  • In einem Zeitraum von 5 Jahren sind 50 Fortbildungspunkte nachzuweisen, die für Fortbildungen in notfallmedizinisch relevanten Themen erworben wurden.
  • Davon sollen 20 Punkte durch Fortbildungen aus der Gruppe der „Pflichtthemen“ und weitere 30 Punkte durch notfallmedizinisch relevante Fortbildungen aus der Gruppe der Pflicht- oder Wahlthemen erworben werden.
  • Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist dem Vorgesetzten in geeigneter Form nachzuweisen (Auszug aus dem bei der Ärztekammer geführten Fortbildungs-Punktekonto oder Nachweis durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen).

Pflichtthemen (mindestens geforderte CME-Punkte: 20)

Wahlthemen

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