FAQ – Ausbildung MFA
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema MFA-Ausbildung direkt beantwortet.
Voraussetzungen
Es gibt keine Ausbildereignungsprüfung für Ärzt:innen. Sobald die Approbation vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn je Auszubildende eine Fachkraft (ausgebildete MFA) beschäftigt wird.
Die Ausbildung dauert nach der Ausbildungsordnung drei Jahre. Sie beginnt in der Regel zu folgenden Terminen:
1.8. spätestens zum 30.09.: Abschlussprüfung Sommer in 3 Jahren vor den Sommerferien
1.2. spätestens zum 31.03.: Abschlussprüfung Winter in 3 Jahren im Dezember / Januar
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Verträge
Dies muss im Ausbildungsvertrag vereinbart sein. Wenn nicht, muss sich der Ausbildende auch nicht daran halten.
Mindestens 1 – maximal 4 Monate.
Ab dem 01.01.2025 monatlich: 1. Jahr 1000 EUR, 2. Jahr 1100 EUR, 3. Jahr 1200 EUR, siehe Gehaltstarifvertrag § 4.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std. (Manteltarifvertrag § 6)
Stand 01.01.2025: 29 Arbeitstage bzw. 31 für MFA, die das 55 Lebensjahr vollendet haben, siehe § 16 Manteltarifvertrag.
Ja, es müssen im gesamten Ausbildungszeitrahmen insgesamt 52 Berichte geschrieben werden. Es empfiehlt sich, zwei Berichte pro Monat zu schreiben und diese regelmäßig dem Ausbildenden vorzulegen.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung gem. § 7 a (BBiG) teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Dies gilt nur für den betrieblichen Teil der Ausbildung. Die Ausbildungsdauer einer Teilzeitberufsausbildung verlängert sich um den Anteil der reduzierten Ausbildungszeit.
Jedoch bei berechtigen Interesse (Versorgung eines Kindes oder Angehörigen) verlängert sich die Ausbildung kalendarisch nicht. (Siehe Richtlinien zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung).
- In der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit vom Ausbildenden oder Auszubildenden, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
- Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz), durch von Ausbildenden oder Auszubildenden
-
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn diese die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz)
Bitte beachten Sie, die Regelungen bei Fortsetzung der Ausbildung!
Ja, sofern Auszubildender und Ausbildender einen Auflösungsvertrag vereinbaren.
Mit Zustimmung der ausbildenden Praxis kann die Ausbildung in einer anderen Praxis fortgesetzt werden. Ausbildende und Auszubildende schließen in diesem Fall einen Auflösungsvertrag, der der Ärztekammer in Kopie vorgelegt werden muss. Mit dem neuen Ausbilder ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Ein Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) ist der von beiden Vertragsparteien erklärte Wille, das Ausbildungsverhältnis zu beenden.
Verkürzung
Ja, wenn zu erwarten ist, dass Auszubildende in der verkürzten Zeit das Ausbildungsziel erreichen. Die Verkürzung ist zu beantragen.
- Verkürzung der Ausbildung gem. § 8 BBiG
- um 12 Monate bei Abitur oder Fachhochschulreife
- um 12 Monate bei dem Vorliegen einer Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf (in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege usw.) – auch wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde
- Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen (Notendurchschnitt 2,4; Zwischenprüfung 3,0)
Details finden Sie in der Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildung.
Verlängerung
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Berufsschule
Auf die Berufsschulzeiten entfallen insgesamt 13 Std. wöchentlich, wobei ein Schultag mit 8 Stunden und der andere Schultag mit 5 Stunden berechnet wird. Die erforderliche Wegezeit nach der Berufsschule zur Rückkehr in die Ausbildungsstätte wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Für die Ausbildung in der Praxis bleiben somit 25,5 Std./Woche.
Zwei Tage pro Woche.
Prüfung
Nein, die Einladung zur Zwischenprüfung wird dem Ausbildenden automatisch zugesandt.
Ja. Das Anmeldeformular ist auf der Homepage der Ärztekammer Hamburg veröffentlicht. Ebenso werden die Prüfungstermine jeweils im Frühjahr und Herbst des Jahres veröffentlicht.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie die Prüfung selbst sind für Auszubildende in der Prüfungsordnung geregelt.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich mit den bestimmten Anmeldefristen und Formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der zu prüfenden Person zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann der Prüfling selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Prüfungszulassung ohne vorherige Ausbildung und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Ja, alle Auszubildenden haben Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
- Eine Zulassung zur Abschlussprüfung Medizinische:r Fachangestellte:r (MFA) nach beruflicher Tätigkeit (sogenannte Externen-Prüfung) ist möglich
- Zuzulassen ist, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf der oder des Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen ist (mindestens 4,5 Jahre).
- Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass die oder der Prüfungsbewerber:in die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Fehlzeiten
Grundsätzlich haben geringfügige Fehlzeiten keinen Einfluss auf die Zurücklegung der Ausbildungszeit. Gering ist eine Fehlzeit immer dann, wenn sie nicht mehr als zehn Prozent (144 Fehlstunden in der Schule und 35 Tage in der Praxis bei regulärer Ausbildungszeit) der im Berufsausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit beträgt. Wenn mehr als zehn Prozent der Fehlzeiten entstanden sind, ist es auch unerheblich, aus welchen Gründen diese entstanden sind. Letztendlich geht es immer darum, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde und dieses auch nachgewiesen wurde. Es gilt nachzuweisen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erworben werden konnte.