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Entscheidungen am Lebensende

Sterbebegleitung

Position der Ärztekammer Hamburg zum ärztlich assistierten Suizid

In der digitalen Veranstaltung „Ärztlich assistierter Suizid? Erfahrungen in anderen Ländern und Fallstricke der Gesetzesvorgaben in Deutschland“ hat die Ärztekammer Hamburg am 07.04.2021 die Diskussion zum Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fortgesetzt.

Links und Literatur zum Thema „Ärztlich assistierter Suizid“

„Ärztliche Suizidbeihilfe? Perspektiven aus ärztlicher, rechtlicher und ethischer Sicht“

Am 17.02.2021 fand eine digitale Veranstaltung zum Thema „Ärztliche Suizidbeihilfe? Perspektiven aus ärztlicher, rechtlicher und ethischer Sicht“ statt, in der die Diskussion zum Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fortgesetzt wurde. Prof. Dr. iur. Karsten Gaede, Bucerius Law School, hat die Folgen des BVerfG-Urteils aus rechtlicher Sicht beleuchtet. Prof. Dr. med. Reinhard Lindner, Professor für Theorie, Empirie und Methoden der Sozialen Therapie, Institut für Sozialwesen, Universität Kassel, informierte über Suizide in Deutschland und erläuterte, warum und wie der Suizidwunsch behandelbar ist. Die Palliativmedizinerin Dr. med. Maja Falckenberg, Schmerzambulanz Alten Eichen, erklärte insbesondere, welche Wege die Palliativmedizin geht. Und Dr. Pedram Emami referierte unter dem Titel „Berufsrecht ändern reicht nicht…“, welche Fragen seitens der Ärzteschaft diskutiert werden sollten. Die Moderation übernahm Kerstin Michaelis, michaelismedia.

Aufzeichnung der Fortbildungsveranstaltung:

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Mehr Informationen

PM vom 05.05.2021: 124. Deutscher Ärztetag folgt Beschlussantrag aus Hamburg zum ärztlich assistierten Suizid
PM vom 13.04.2021: Delegiertenversammlung beschließt Anforderungen an neue Sterbehilfe-Regelung aus ärztlicher Sicht

Grundsätzliches: Die Berufsordnungen aller 17 Ärztekammern regeln einheitlich und bundesweit, dass es die Aufgabe von Ärzten ist, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Damit gilt schon jetzt für alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland: Sie sollen Hilfe beim Sterben leisten, aber nicht Hilfe zum Sterben.

Diese Regelung ist Resultat eines intensiven Diskussionsprozesses innerhalb der Ärzteschaft, die sich lange vor der jetzt geführten politischen Diskussion mit der Rolle von Ärzten bei der Sterbebegleitung auseinandergesetzt hat. Die Bundesärztekammer legte 2010 eine Weiterentwicklung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung vor. Auf die Regelungen zur Patientenverfügung folgte nach gründlicher Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit Ethikern, Palliativmedizinern und Juristen 2011 eine Überarbeitung des § 16 der (Muster-)Berufsordnung. Der 114. Deutsche Ärztetag, das gewählte Parlament der Ärzte, hatte die Novelle mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Danach ist es Ärzten untersagt, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. In Verbindung mit den bundesweit geltenden Vorgaben aus § 1(2) der ärztlichen Berufsordnung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland die Verpflichtung, Sterbenden beizustehen. Suizidbeihilfe hingegen ist keine ärztliche Aufgabe.

Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB (Stand: 25.06.2021)

Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina – Diskussion Nr. 26 – Neuregelung des assistierten Suizids – Ein Beitrag zur Debatte (2021)

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